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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten

(1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind.
(2) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.