(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme:
- 1.
den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden,
- 2.
die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird,
- 3.
einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme sowie, soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,
- 4.
alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und
- 5.
die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem Vermittlungsmechanismus.