(1) Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:
- 1.
die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird,
- 2.
den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden,
- 3.
Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen,
- 4.
die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll,
- 5.
eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen Ressourcen,
- 6.
das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist,
- 7.
den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen,
- 8.
Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die Ansprechpersonen und
- 9.
den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können.
Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt.