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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
§ 14 Vorprüfung

(1) Die zuständige Behörde führt für eine geplante Tätigkeit, die möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben kann oder deren Auswirkungen nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, eine Vorprüfung durch, um festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten vollständigen Unterlagen sowie aufgrund eigener Ermittlungen und Erkenntnisse und berücksichtigt mindestens folgende Informationen:
1.
die Art der Tätigkeit, die dafür verwendete Technologie und die Form, in der sie durchgeführt werden soll,
2.
den Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit,
3.
den Ort der Tätigkeit,
4.
die Merkmale und das Ökosystem des Standorts einschließlich der Gebiete von ökologisch oder biologisch besonderer Bedeutung oder Anfälligkeit,
5.
die möglichen Auswirkungen der Tätigkeit einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der möglichen Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
6.
die Frage, inwieweit die Auswirkungen der Tätigkeit nicht bekannt sind oder nur unzureichend verstanden werden, und
7.
andere einschlägige ökologische oder biologische Kriterien.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, werden die einschlägigen Informationen einschließlich der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 über den Vermittlungsmechanismus veröffentlicht. Äußert eine Vertragspartei des Übereinkommens innerhalb von 40 Tagen ab der Veröffentlichung der Informationen Bedenken hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, so prüft die zuständige Behörde diese Bedenken sowie etwaige Empfehlungen des wissenschaftlich-technischen Organs, überprüft ihre eigene Feststellung nach Satz 1 und ändert diese gegebenenfalls.
(3) Stellt die zuständige Behörde abschließend fest, dass für die Tätigkeit kein begründeter Anlass zu der Annahme gemäß § 15 Absatz 1 besteht, dokumentiert sie das Ergebnis der Vorprüfung und erlässt die Genehmigung gemäß § 13 Absatz 6.