(1) Für eine Tätigkeit, bei der ein begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche Verschmutzung oder eine beträchtliche und schädliche Veränderung der Meeresumwelt verursachen kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach diesem Teil.
(3) Die zuständige Behörde legt den Umfang des Untersuchungsrahmens unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften fest.
(4) Auf Grundlage des festgelegten Untersuchungsrahmens hat der Antragsteller die Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit zu ermitteln einschließlich der kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Bei der Ermittlung sind die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, vorliegenden naturschutzfachlichen Anforderungen und einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zu verwenden. Der Antragsteller berücksichtigt zudem die Ergebnisse einer einschlägigen durchgeführten strategischen Umweltprüfung gemäß Artikel 39 des Übereinkommens, sofern diese vorliegen. Der Antragsteller ermittelt und analysiert Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nachteiliger Auswirkungen der geplanten Tätigkeit, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Dazu kann auch die Prüfung zumutbarer Alternativen zu der geplanten Tätigkeit gehören. Maßnahmen nach den Sätzen 4 und 5 sollen nach Möglichkeit in den Umweltmanagementplan im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii des Übereinkommens aufgenommen werden.
(5) Die Ergebnisse der Untersuchung, Ermittlung und Analyse nach Absatz 4 stellt der Antragsteller in einem Bericht dar (UVP-Bericht). Der UVP-Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
- 1.
eine Beschreibung der geplanten Tätigkeit einschließlich ihres Ortes,
- 2.
eine Beschreibung der Ergebnisse der Arbeiten zur Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens,
- 3.
eine Bestandsaufnahme der wahrscheinlich betroffenen Meeresumwelt,
- 4.
eine Beschreibung der möglichen Auswirkungen einschließlich der möglichen kumulativen Auswirkungen und der Auswirkungen in Gebieten innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse,
- 5.
eine Beschreibung von Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4,
- 6.
eine Beschreibung von Ungewissheiten und Wissenslücken,
- 7.
Informationen über das Verfahren der öffentlichen Konsultation,
- 8.
eine Beschreibung der Prüfung nach Absatz 4 Satz 5,
- 9.
eine Beschreibung von Folgemaßnahmen einschließlich eines Umweltmanagementplans nach Absatz 4 Satz 6 und
- 10.
eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.
Der Antragssteller hat den UVP-Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die zuständige Behörde verlangt Nachbesserungen des UVP-Berichts innerhalb einer angemessenen Frist, soweit er den Anforderungen nicht entspricht.