(1) Folgende Informationen sind über den Vermittlungsmechanismus zu veröffentlichen:
- 1.
der Antrag auf Genehmigung der geplanten Tätigkeit,
- 2.
die Angabe, dass die geplante Tätigkeit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist,
- 3.
der UVP-Bericht gemäß § 15 Absatz 5,
- 4.
genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, bei der relevante Informationen erhältlich sind und bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zum vorgesehenen Zeitraum für die Einreichung von Anmerkungen oder Fragen,
- 5.
die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, und
- 6.
Einzelheiten zur weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit.
(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass im Rahmen einer Konsultation alle Staaten, insbesondere an den Ort der Tätigkeit angrenzende Staaten sowie Interessenträger im Sinne des Übereinkommens, die Möglichkeit erhalten, sich auch über den Vermittlungsmechanismus und über das Sekretariat des Übereinkommens wirksam vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Absatz 7 sowie in den Fällen des § 13 Absatz 3 Nummer 3 zu beteiligen. Die zuständige Behörde prüft etwaige Stellungnahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sowie Stellungnahmen anderer Staaten und Interessenträger, die innerhalb der Frist nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 eingehen.
(3) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen der geplanten Tätigkeit und stellt dazu den UVP-Bericht im zentralen UVP-Internetportal des Bundes zur Verfügung. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde äußern. Die Äußerungsfrist endet jeweils frühestens zwei Monate nach der erstmaligen Bereitstellung des UVP-Berichts im Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes. Bei einer Tätigkeit, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch eine Tätigkeit berührt wird, über die Tätigkeit und übermittelt ihnen den UVP-Bericht. Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der unterrichteten Behörden ein.