Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
der Umweltauswirkungen der Tätigkeit,
- 2.
der Merkmale der Tätigkeit und des Standorts und
- 3.
der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verringert oder bewältigt werden sollen.
Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts, der Stellungnahmen nach § 16 Absatz 2, insbesondere der Stellungnahmen der am stärksten betroffenen Staaten, der behördlichen Stellungnahmen nach § 16 Absatz 5 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 3. Die Stellungnahme des wissenschaftlich-technischen Organs und gegebenenfalls die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.