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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
§ 18 Begründete Bewertung einer UVP-pflichtigen Tätigkeit

(1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere:
1.
Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,
2.
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und
3.
die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.