(1) Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen der Tätigkeit auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 17. Die Bewertung ist zu begründen und bei der Genehmigung der Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(2) Der Genehmigungsbescheid einer UVP-pflichtigen Tätigkeit enthält eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierzu gehören insbesondere:
- 1.
Angaben über das Verfahren zur Konsultation und Beteiligung gemäß § 16 Absatz 1 bis 5 einschließlich einer Erläuterung, wie die zuständige Behörde die Stellungnahmen berücksichtigt hat,
- 2.
die zusammenfassende Darstellung gemäß § 17 und
- 3.
die begründete Bewertung gemäß Absatz 1.
(3) Die Entscheidungsunterlagen werden durch die zuständige Behörde über den Vermittlungsmechanismus und im zentralen UVP-Internetportal des Bundes veröffentlicht. § 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend.