(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Vorschriften dieses Teils und der in einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde überwacht unter Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informationen und, sofern verfügbar, des einschlägigen traditionellen Wissens indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften die Auswirkungen aller Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigt, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können. Dies umfasst insbesondere die umweltbezogenen und damit verbundene Auswirkungen, etwa die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die menschliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen, einer nach § 13 Absatz 6 oder 7 genehmigten Tätigkeit anhand der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Anforderungen.
(3) Der für die Tätigkeit Verantwortliche untersucht für die Zwecke der Überwachung die Auswirkungen der Tätigkeit nach Maßgabe von Absatz 2, dokumentiert diese nachvollziehbar und übermittelt die dabei gewonnenen Daten der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde erstattet auf Grundlage der nach Absatz 3 übermittelten Daten regelmäßig, mindestens aber alle sechs Jahre Bericht über die Auswirkungen aller genehmigten Tätigkeiten und die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 1.
(5) Die zuständige Behörde überprüft die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeit in angemessenen regelmäßigen Abständen. Die zuständige Behörde prüft etwaige vorgebrachte Bedenken anderer Vertragsparteien gegen die nach diesem Gesetz genehmigten Tätigkeiten sowie alle vom wissenschaftlich-technischen Organ ausgestellten Benachrichtigungen und abgegebenen Empfehlungen. Stellt die zuständige Behörde dabei erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt fest, die entweder in der Umweltverträglichkeitsprüfung in dieser Art oder Schwere nicht vorhergesehen wurden oder die sich aus einer Verletzung der bei der Genehmigung der Tätigkeit festgelegten Bedingungen ergeben, so benachrichtigt die zuständige Behörde die Konferenz der Vertragsparteien, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit auch über den Vermittlungsmechanismus.
(6) Die zuständige Behörde
- 1.
kann Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt anordnen und zu diesem Zweck die Genehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen,
- 2.
kann notwendige Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Meeresumwelt selbst ergreifen,
- 3.
kann die Einstellung der Tätigkeit, auch vorübergehend, anordnen, wenn die Auswirkungen anders nicht bewältigt werden können, und
- 4.
bewertet alle nach den Nummern 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen oder unternommenen Schritte und unterrichtet alle Staaten, insbesondere die angrenzenden Küstenstaaten, sowie die Interessenträger über den Vermittlungsmechanismus.