(1) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Durchführung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 21 erlassenen Vorschriften zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Umweltbundesamtes, des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und anderer Behörden in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bleiben unberührt. Den in Satz 2 genannten Behörden obliegt die Entscheidung, ob eine Genehmigung nach § 13 Absatz 6 oder 7 aufgrund von § 13 Absatz 3 Nummer 3 entbehrlich ist.
(2) Soweit eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden eine Entscheidung über Genehmigungen und Maßnahmen nach anderen Fachgesetzen für eine Tätigkeit in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse fasst, die nicht unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fällt, berücksichtigt die jeweilige Behörde die Vorgaben dieses Teils und trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz ist für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an den Vermittlungsmechanismus zuständig. Die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Naturschutz unverzüglich über beantragte Tätigkeiten, die unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und übermitteln die zur Weiterleitung an den Vermittlungsmechanismus erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 16 Absatz 1. Im Fall von Tätigkeiten, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder für die im Rahmen einer Vorprüfung nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde, dass die Tätigkeit nach Einschätzung der zuständigen Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, umfassen die zu übermittelnden Unterlagen insbesondere
- 1.
die Feststellung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
- 2.
gegebenenfalls die zusammenfassende Darstellung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.