Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere
- 1.
Schwellenwerte für die Geringfügigkeit oder für nur vorübergehende Auswirkungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 insbesondere zur Umsetzung der Normen und Richtlinien nach Maßgabe des Artikels 38 des Übereinkommens bestimmen,
- 2.
Tätigkeiten bestimmen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Informationen unter § 13 Absatz 3 Nummer 3 fallen, und
- 3.
nach Artikel 74 des Übereinkommens vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen des Übereinkommens, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen und sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung in Kraft setzen.