(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Probe einer maringenetischen Ressource von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse mit einer dort genannten Chargennummer gekennzeichnet wird, oder
- 3.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 2 Nummer 3, einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Naturschutz.