Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin* (Holzmechanikerausbildungsverordnung - HolzmechAusbV)
Inhaltsübersicht 

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung


§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 2

Zwischenprüfung


§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
 
Abschnitt 3

Abschlussprüfung


Unterabschnitt 1

Allgemeines


§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt


Unterabschnitt 2

Fachrichtung Herstellen
von Möbeln und Innenausbauteilen


§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
§ 14Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 15Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
 
Unterabschnitt 3

Fachrichtung Herstellen
von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen


§ 18Prüfungsbereiche
§ 19Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
§ 20Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 21Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
 
Unterabschnitt 4

Fachrichtung Montieren
von Innenausbauten und Bauelementen


§ 24Prüfungsbereiche
§ 25Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
§ 26Prüfungsbereich Montagetechnik
§ 27Prüfungsbereich Maschinentechnik
§ 28Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 29Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
 
Abschnitt 4

Zusatzqualifikation
CAD- und CNC-Technik Holz


§ 30Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 31Prüfung der Zusatzqualifikation
 
Abschnitt 5

Schlussvorschriften


§ 32Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Anlage 2:Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz