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N-Lex
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin*
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Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 10 Ziel und Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
§ 18 Prüfungsbereiche
§ 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
§ 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
§ 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4
Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
§ 24 Prüfungsbereiche
§ 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
§ 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
§ 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2)
Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
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