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Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin*

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 2 Dauer der Berufsausbildung
  § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  § 5 Ausbildungsplan
  § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
 Zwischenprüfung
  § 7 Ziel und Zeitpunkt
  § 8 Inhalt
  § 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
Abschnitt 3
 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1
 Allgemeines
  § 10 Ziel und Zeitpunkt
  § 11 Inhalt
Unterabschnitt 2
 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
  § 12 Prüfungsbereiche
  § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
  § 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
  § 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
  § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3
 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
  § 18 Prüfungsbereiche
  § 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
  § 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
  § 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
  § 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4
 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
  § 24 Prüfungsbereiche
  § 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
  § 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
  § 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
  § 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  § 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4
 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
  § 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
  § 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5
 Schlussvorschriften
  § 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
  Anlage 2 (zu § 30 Absatz 2)
Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz