zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Honigverordnung (HonigV)
§ 1
Anwendungsbereich
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular