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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Honigverordnung (HonigV)
§ 2
Anforderungen an die Beschaffenheit
(1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.
(2) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
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