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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
§ 23 Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen

(1) Hat die Bundesanstalt festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation eine Voraussetzung für die Gewährung einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Verordnung (EU) 2021/2115 fallenden Beihilfe nicht mehr erfüllt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. Die Warnmitteilung enthält
1.
die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht mehr erfüllte Beihilfevoraussetzung,
2.
die von der anerkannten Erzeugerorganisation zur Erfüllung der Beihilfevoraussetzung zu treffende Abhilfemaßnahme,
3.
die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
4.
die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.
(2) Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation endet. Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Bundesanstalt Kenntnis darüber erlangt hat, dass die betreffende Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt ist. Zeigt die anerkannte Erzeugerorganisation an, dass sie die Beihilfevoraussetzung wieder erfüllt, soll diese Kontrolle innerhalb von einer Woche nach Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt durchgeführt werden.

Fußnote

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 24 +++)