(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 31 – wie folgt bewertet worden sind: 
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. 
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.