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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (HtDBWVAPrV)
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.