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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Kapitel 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
  § 2 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen
Kapitel 2
 Zulassung und Einstellung
  § 3 Einstellungsbehörde
  § 4 Einstellungsvoraussetzungen
  § 5 Ausschreibung, Bewerbung
  § 6 Auswahlverfahren
  § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
  § 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 3
 Vorbereitungsdienst
  § 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
  § 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
  § 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes
  § 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Technisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
  § 13 Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“
  § 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
  § 15 Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informationstechnologie“
  § 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
  § 17 Praktische Ausbildung
  § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
Kapitel 4
 Prüfungen
  § 19 Oberprüfungsamt
  § 20 Prüfungskommissionen
  § 21 Große Staatsprüfung
  § 22 Prüfungsort, Prüfungstermin
  § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
  § 24 Praxisarbeit
  § 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung
  § 26 Mündliche Prüfung
  § 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
  § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß
  § 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
  § 30 Gesamtergebnis
  § 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses
  § 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung
  § 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme
  § 34 Wiederholung
Kapitel 5
 Aufstieg
  § 35 Aufstiegsverfahren
Kapitel 6
 Schlussvorschriften
  § 36 Übergangsregelung
  § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten