(1) In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden:
- 1.
Stadt Wilhelmshaven,
- 2.
Kreis Unna,
- 3.
Stadt Hamm,
- 4.
Stadt Herne,
- 5.
Stadt Duisburg,
- 6.
Stadt Gelsenkirchen,
- 7.
Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
- 8.
Landkreis Saarlouis und
- 9.
Regionalverband Saarbrücken.
(2) Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.