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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Investitionsgesetz Kohleregionen (Investitionsgesetz Kohleregionen - InvKG)
§ 23
Sofortvollzug
Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Absatz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.
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