(1) Die Geschäftsstelle richtet für jeden im Implantateregister erfassten Implantattyp eine Auswertungsgruppe ein.
(2) Die Mitglieder einer Auswertungsgruppe müssen über die erforderliche Sach- und Fachkunde für die Übernahme der Aufgaben dieser Auswertungsgruppe verfügen. In einer Auswertungsgruppe sollen insbesondere folgende Institutionen, Einrichtungen und Verbände vertreten sein:
- 1.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 2.
das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 3.
die medizinischen Fachgesellschaften für den jeweiligen Implantattyp,
- 4.
die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e. V. und
- 5.
ein Herstellerverband der Medizinprodukteindustrie.
(3) Beratend können an den Sitzungen der jeweiligen Auswertungsgruppe teilnehmen:
- 1.
der Produktverantwortliche, dessen Implantat Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist, oder
- 2.
die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, deren medizinische Versorgung Gegenstand der Interpretation und Beurteilung der statistischen Auswertung durch die Auswertungsgruppe ist.