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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz - IRegG)
§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten

Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.