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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
§ 11 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.