(1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.
(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.