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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Küstenschifffahrt
§ 4
Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.
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