Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände § 10
Durch den Wegfall oder die Herabsetzung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe dieser Anordnung werden die Gültigkeit und die sonstigen Bestimmungen eines Konzessionsvertrags nicht berührt.