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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 11 

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung ... erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von den Vorschriften dieser Anordnung abweichende preisbildende Anordnungen für den Einzelfall.