bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen:
- a)
der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert,
- b)
die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie
- c)
die Anschaffungsnebenkosten;