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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Krisendestillation von Wein (Krisendestillationsverordnung - KDV)
§ 6 Überwachungsbestimmung

Die zuständigen Landesstellen haben im Rahmen der Durchführung der Gewährung der Unterstützung Kontrollen bei den Antragstellern und Begünstigten durchzuführen.