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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Krisendestillation von Wein (Krisendestillationsverordnung - KDV)
§ 7 Datenschutz

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Krisendestillation sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten und übermitteln.