1 | Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden - b)
Bedienungsanleitungen anwenden und erklären - c)
Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben - d)
Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen - e)
Störungen an Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen - f)
Werkzeuge und Maschinen pflegen, dabei Wartungspläne berücksichtigen
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2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben, Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik, umsetzen - b)
Gefährdungspotenziale an Fahrzeugen erkennen sowie Sicherheitsbestimmungen einhalten - c)
Sicherheitsregeln für Hoch- und Niedervoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
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| | - d)
Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfreischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen - e)
elektrotechnische Gefahren analysieren und bewerten - f)
fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen beachten - g)
Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, pneumatische, hydraulische und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen - h)
Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanagementsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmen - i)
Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten - j)
Ergebnisse dokumentieren
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3 | Messen und Prüfen von Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwenden - c)
Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und bewerten - d)
elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen - e)
Funktionen elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen - f)
Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden - g)
Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen - h)
Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen - i)
physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen - j)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen - k)
Ergebnisse dokumentieren
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| | - l)
Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und bewerten - m)
Isolationswiderstände messen und bewerten
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4 | Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben beim Transport und beim Heben anwenden - b)
Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern - c)
Wartungsarbeiten nach Vorschriften und Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen und wechseln - d)
elektrische, elektronische, hydraulische, mechanische, mechatronische und pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen - e)
Schalt- und Funktionspläne anwenden sowie elektrische, elektronische, hydraulische und pneumatische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen - f)
Einstellarbeiten an fahrzeugtechnischen Systemen vornehmen, insbesondere Drücke an hydraulischen und pneumatischen Systemen messen und einstellen - g)
Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen
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| | - h)
Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen - i)
Prüf- und Messergebnisse beurteilen - j)
Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
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| | - k)
Prüf- und Messergebnisse bewerten und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - l)
Wartungs- und Reparaturarbeiten an Klimaanlagen von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von deren Aufbau und Funktion sowie Betriebsmitteln durchführen, dabei Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben beachten - m)
bei Wartungs- und Reparaturarbeiten Klimaanlagen-Servicegeräte einsetzen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz sowie zur umweltverträglichen Rückgewinnung von Kältemitteln ergreifen - n)
Airbags und pyrotechnisch auslösende Systeme zur passiven Sicherheit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise sowie Vorschriften, insbesondere Normen, Vorgaben und Zuständigkeiten prüfen, installieren und handhaben - o)
Funktionsfehler und deren Ursachen identifizieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen - p)
pyrotechnische Systeme unter Beachtung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben lagern
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5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen, kennzeichnen, werterhaltend sowie systematisch ablegen und entsorgen, dabei Umgang mit sicherheits- und gesundheitsgefährdenden Stoffen beachten - b)
demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen - c)
Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Wiederverwendbarkeit prüfen und für die Wiederverwendbarkeit vorbereiten - d)
Bauteile, Baugruppen und Systeme reinigen, konservieren und lagern - e)
Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen - f)
Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen - g)
Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern - h)
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen sowie Lageabweichungen messen und beurteilen - i)
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge bearbeiten - j)
Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werkstücke und Bauteile bearbeiten, insbesondere durch Bohren und Senken - k)
Innen- und Außengewinde herstellen und reparieren - l)
elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen und reparieren
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| | - m)
verschleißbehaftete Bauteile, Baugruppen und Systeme reparieren - n)
Reifen demontieren und montieren sowie Räder auswuchten - o)
Ergebnisse dokumentieren
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6 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Beanstandungen von Kunden und Kundinnen nachvollziehen und Diagnosewege festlegen - b)
Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellen - c)
Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von technischen Unterlagen, insbesondere Funktions-, Stromlauf- und Schaltplänen, bestimmen - d)
Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen, auch unter Berücksichtigung von Sinneswahrnehmungen, durchführen
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| | - e)
Datenbanken und Hotlines von Fahrzeugherstellern und von freien Anbietern nutzen sowie Tele- und Onlinediagnose anwenden - f)
Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler beurteilen - g)
Bordnetz-, Stromversorgungs-, Start-, Beleuchtungs-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, bewerten und nach Anforderungen von Kunden und Kundinnen parametrieren - h)
Fehlerspeicher auslesen, Protokollergebnisse beurteilen und Systeme testen - i)
Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen - j)
Prüfprotokolle erstellen - k)
Ergebnisse dokumentieren
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7 | Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und von technischen Unterlagen, sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit festlegen - b)
Bauteile rückverformen und richten - c)
Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifen - d)
Trennschnittlinien festlegen und Karosserieteile trennen
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| | - e)
Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie Lagegenauigkeiten und Teilefolge beachten - f)
Karosserien und Bauteile ein- und anpassen, dabei Maßhaltigkeit und Funktion beachten - g)
Bauteile heften und fügen, insbesondere durch thermische Fügeverfahren - h)
Bleche und Profile stauchen und strecken - i)
Kleb- und Dichtstoffe unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Eigenschaften und Wirkungsweisen sowie Verwendungszwecken auswählen - j)
Bauteile und Klebeflächen vorbehandeln - k)
Prüfverfahren auswählen und anwenden sowie Prüfproben herstellen - l)
Bruchbilder beurteilen, Ursachen für Schäden identifizieren und Maßnahmen zu deren Behebung einleiten - m)
Ergebnisse dokumentieren
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| |
| | - n)
Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung von Werkstoffen und deren Anforderungen herstellen - o)
Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie instand setzen - p)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspruchung sowie Herstellervorgaben, Normen und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen - q)
Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei auftretende Beanspruchungen sowie Herstellervorgaben und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen - r)
Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichtigung von Werkstoffen, Wärmebelastungen und Nacharbeiten auswählen sowie Einstellwerte festlegen - s)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit hartlöten - t)
löt- und schweißnahtbezogene Verformungen beseitigen
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8 | Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und technischen Unterlagen auswählen und zuordnen - b)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen, für den Einbau komplettieren und vorbereiten - c)
Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben und technischen Unterlagen montieren und installieren sowie Funktionsprüfungen durchführen - d)
ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen
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9 | Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung von ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz planen und skizzieren - b)
Teile unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißen - c)
Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen - d)
Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel anwenden - e)
Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - f)
Karosserie- und Fahrzeugbauteile herstellen - g)
Zuschnittmaße für Halbzeuge bestimmen sowie Halbzeuge manuell und maschinell umformen - h)
Feinbleche durch Umformen fügen - i)
Rand- und Flächenversteifungen herstellen
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10 | Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen - b)
Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungsmitteln vorbereiten - c)
Beschichtungs-, Konservierungs-, Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen - d)
Oberflächen polieren und versiegeln
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11 | Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren - b)
durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten kontrollieren sowie Nachbesserungen veranlassen - c)
Fahrzeuge zur Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten - d)
Kunden und Kundinnen in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften und Vorgaben hinweisen und Übergabe protokollieren
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