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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
§ 4 

Die Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe nach § 12 des Pflichtversicherungsgesetzes und § 10 dieser Verordnung besteht nur, wenn das schädigende Ereignis nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten ist.