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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
§ 5 

Bei der Verkehrsopferhilfe besteht eine Schiedsstelle, die in Streitfällen zwischen dem Geschädigten und der Verkehrsopferhilfe auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen Einigungsvorschlag zu machen hat.