In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf die Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes,
- h)
der Datenverarbeitung,
- i)
des Umweltschutzes,
- j)
der Ressourceneffizienz und
- k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
besaitete Tasteninstrumente insbesondere unter Berücksichtigung von Klang, Konstruktion, Materialien, Geschichte, Wert, Fehlern und Schäden mit ihren Ursachen, auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte, analysieren,
- 6.
Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden sowie zur Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik erarbeiten und begründen,
- 7.
Leistungen erbringen, insbesondere
- a)
Messungen durchführen sowie Klang, Spielart und Optik beurteilen,
- b)
Skizzen, Konstruktionszeichnungen, auch rechnergestützt, erstellen, bewerten und korrigieren sowie Berechnungen durchführen,
- c)
Klang, Spielart und Optik unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, des Verwendungszwecks und der Instrumenteneigenschaften verändern,
- d)
Bauteile und Verbindungen reparieren, herstellen und austauschen sowie
- e)
besaitete Tasteninstrumente vorstimmen, regulieren, stimmen und intonieren,
- 8.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
die Eigenschaften von Materialien, Bauweisen und Herstellungstechniken besaiteter Tasteninstrumente,
- b)
die musiktheoretischen sowie physikalischen Erkenntnisse zur Klangerzeugung und -gestaltung,
- c)
die historischen Materialien, Baustile und Bauweisen,
- d)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- e)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- f)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Maschinen, Werkzeuge und
- g)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
- 11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.