(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Fehler und Schäden festzustellen,
- 2.
Arbeitsschritte zu planen,
- 3.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
- 4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,
- 5.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
- 6.
Reparaturarbeiten durchzuführen und
- 7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:
- 1.
Spielwerke reparieren und regulieren,
- 2.
Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie
- 3.
Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.