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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin*

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  § 2 Dauer der Berufsausbildung
  § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
  § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
  § 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2
 Zwischenprüfung
  § 6 Ziel und Zeitpunkt
  § 7 Inhalt
  § 8 Prüfungsbereiche
  § 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
  § 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Abschnitt 3
 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
  § 11 Ziel und Zeitpunkt
  § 12 Inhalt
  § 13 Prüfungsbereiche
  § 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
  § 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
  § 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
  § 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
  § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4
 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
  § 20 Ziel und Zeitpunkt
  § 21 Inhalt
  § 22 Prüfungsbereiche
  § 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
  § 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
  § 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
  § 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
  § 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
  § 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 5
 Schlussvorschriften
  § 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
  § 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
  Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin