Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin* (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung - KlaCembAusbV) § 20Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.