(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
Herstellen von akustischen Anlagen,
- 5.
Stimmen von Instrumenten,
- 6.
Behandeln von Oberflächen und
- 7.
Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
- 1.
Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 2.
Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
- 3.
Intonieren von Klavieren und Flügeln,
- 4.
Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
- 5.
Reparieren von Klavieren und Flügeln.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
- 1.
Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
- 2.
Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
- 3.
Intonieren von Cembali,
- 4.
Reparieren von Cembali und
- 5.
Veredeln von Oberflächen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
Umweltschutz.