(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,
- 2.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,
- 3.
Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,
- 4.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,
- 5.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,
- 6.
Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- 7.
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- 8.
Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,
- 9.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
- 10.
Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und
- 11.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.