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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin* (Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung - KlaCembAusbV)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72)


Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden
b)
Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentieren
c)
Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzen
d)
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
e)
Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwenden
f)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponieren
g)
Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachten
h)
Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwenden
i)
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
j)
auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten
8  
k)
Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten
l)
Liefertermine und -bedingungen beachten
m)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentieren
n)
technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen
 2 
2Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen
b)
Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c)
Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegen
   
  
d)
Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigen
f)
Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachten
g)
Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
h)
Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
i)
Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeiten
j)
Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeiten
k)
Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählen
l)
Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten
m)
Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen
n)
Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringen
o)
furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten
14  
p)
Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen
 2 
3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
c)
Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren
d)
zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten
4  
e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 2 
4Herstellen von akustischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheiden
b)
Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnen
c)
Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen
10  
d)
Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügen
e)
Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen
 9 
5Stimmen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Stimmverfahren unterscheiden und auswählen
b)
Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden
c)
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen
oder
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen
d)
Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen
22  
e)
Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen
 7 
6Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnen
b)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheiden
c)
Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
d)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandeln
e)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachten
f)
behandelte Oberflächen prüfen
10  
7Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
b)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
c)
produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
10  
d)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
e)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
f)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
g)
Kundenkontakte auswerten
h)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
i)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
 4 


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheiden
b)
Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichten
c)
Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen
d)
Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen
  16
2Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden
b)
Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren
  24
  
c)
Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeiten
d)
Schaltungen einstellen
   
3Intonieren von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
b)
Intonierverfahren unterscheiden und auswählen
c)
Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden
d)
Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereiten
e)
klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen
  14
4Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheiden
b)
Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauen
c)
Spielwerksanpassungen vornehmen
  4
5Reparieren von Klavieren und Flügeln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen
c)
Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen
d)
Spielwerke ausbauen und reinigen
e)
Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschen
f)
Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzen
g)
Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren
h)
Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warten
i)
Gehäuseteile reparieren
j)
Oberflächen instand setzen
  20


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheiden
b)
Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten
c)
Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulieren
d)
Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen
e)
Mechaniken regulieren und ausarbeiten
  24
2Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichten
b)
Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeiten
c)
Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauen
d)
Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen
  18
3Intonieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
b)
Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwenden
c)
Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereiten
d)
klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen
  13
4Reparieren von Cembali
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren
b)
Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmen
c)
Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzen
d)
Spielwerke ausbauen und reinigen
e)
Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen
  15
  
f)
Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzen
g)
Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulieren
h)
Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und regulieren
i)
Oberflächen instand setzen
j)
Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen
   
5Veredeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe vorbereiten
c)
Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwenden
d)
Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen
  8


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
 
  
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen