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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz - KMAG)
§ 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.