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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (Kryptomärkteanzeigenverordnung - KMAnzV)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
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