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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (Kryptomärkteanzeigenverordnung - KMAnzV)
§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.