- a)
zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine aktualisierte Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine Bestätigung, dass die bereits eingerichteten Verfahren den Anforderungen des Artikels 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;
- b)
zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgestellten Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;
- c)
zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstaben c und d beantragen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der Antragssteller für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet nach Artikel 77 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- d)
für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- e)
für die Platzierung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Kopie der Strategien, Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;
- f)
für die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 oder für die Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;
- g)
zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung oder Kopie der Vereinbarung mit dem Kunden nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/1114.