Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 1 (Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung - KMZÜV) § 4Antragsfristen
Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden. Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.