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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 1 (Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung - KMZÜV)
§ 5 Antragsverfahren

Anträge und Unterlagen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Für Anträge und Unterlagen soll ein elektronischer Einreichungsweg genutzt werden. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten. Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 4j des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.