Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin* (Kochausbildungsverordnung - KochAusbV) § 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1) für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.