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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
§ 1 Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich

(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.