(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.